ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CN-Solutions, Baumgartner+Liebl OG, FN 273277d, im Folgenden kurz CN-Solutions genannt
Stand: 01/2022
1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen
CN-Solutions schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von CN-Solutions erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen CN-Solutions und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen CN-Solutions und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CN-Solutions werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
1.3. Zusatzvereinbarungen
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von CN-Solutions nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von CN-Solutions in das Angebot integriert oder von CN-Solutions zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von CN-Solutions nur dann wirksam, wenn diese von CN-Solutions mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. "AGB akzeptiert") angenommen werden. Ansonsten widerspricht CN-Solutions der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch CN-Solutions bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. "Es gelten unsere AGB").
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CN-Solutions gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von CN-Solutions und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von CN-Solutions vor.
1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebot durch CN-Solutions
Angebote von CN-Solutions an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebot durch den Auftraggeber
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von CN-Solutions, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei CN-Solutions gebunden.
2.3. Annahme durch CN-Solutions
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch CN-Solutions zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass CN-Solutions z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass CN-Solutions den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
2.4. Zugang
Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
2.5. Informationen für Vertragsabschlüsse
Die in §9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von UUA werden abbedungen.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von CN-Solutions.
3.2. Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von CN-Solutions.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
3.3. Agiles Projektmanagement
Im Fall der Auftragsausführung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt.
3.4. Fachgerechte Leistung
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet CN-Solutions eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat CN-Solutions bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
3.5. Austauschbare Leistungen
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist CN-Solutions berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
3.6. Fremdleistungen
CN-Solutions ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
3.7. Vereinbarte Fremdleistungen
Wenn die Leistungen von CN-Solutions vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.
In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von CN-Solutions ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.
3.8. Teilbare Leistungen
Bei teilbaren Leistungen ist CN-Solutions berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.9. Verfall
Der Auftraggeber hat alle bei CN-Solutions beauftragten oder CN-Solutions zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist CN-Solutions berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
3.10. Termine und Fristen
Von CN-Solutions angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.11. Vertragslaufzeit
Verträge und Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist zum Vertragsende kündbar. Im Fall der Nichtkündigung durch den Auftraggeber verlängert sich die Vertragsdauer automatisch um ein Jahr und kann wiederum nur unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist zum Vertragsende gekündigt werden.
3.12. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für CN-Solutions unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei CN-Solutions oder den Auftragnehmern von CN-Solutions – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat CN-Solutions den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.13. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat CN-Solutions unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch CN-Solutions erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch CN-Solutions bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den CN-Solutions dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern CN-Solutions aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist CN-Solutions unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird CN-Solutions von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber CN-Solutions zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
3.14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers von ZAMIK Software
Sofern die Leistung von CN-Solutions den Einsatz von ZAMIK-Produkten erfordert, übernimmt der Auftraggeber die regelmäßige Sicherung (Archivierung) von Betriebssystem, Anwendungs-Programmen und Dateien.
Durch die im Rahmen der Softwarepflege durchgeführten Änderungen und Verbesserungen können sich Abweichungen von den in Handbücher, Prospekten, Software-Produkt-Beschreibung und sonstiger Software-Dokumentation enthaltenen Spezifikationen ergeben und für den Auftraggeber zu Anpassungsaufwand bei seiner Anwendungs-Software führen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass gelieferte und zur Verfügung gestellte Unterlagen und Hilfsmittel wie Datenträger, Dokumentation etc. ständig für Wartungszwecke zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber hat jeweils vor Beginn einer Wartungs- und Pflegearbeit die Durchführung einer aktuellen Datensicherung durchzuführen bzw. diese bei CN-Solutions in Auftrag zu geben.
Der Auftraggeber wird für das bei ihm installierte Computersystem und die darauf eingesetzte ZAMIK Anwendungs-Software ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal einsetzen.
Der Auftraggeber hat bei Wartungsarbeiten auf Wunsch von CN-Solutions ggf. erforderliche personelle und sachliche Ressourcen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber wird die jeweils neueste Version der Software, die ihm von CN-Solutions geliefert wurde, einsetzen.
3.15. Systemvoraussetzungen für ZAMIK Produkte
Sofern die Leistung von CN-Solutions den Einsatz von ZAMIK-Produkten erfordert, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass seine Hardware der Minimal-Konfiguration gemäß der jeweils aktuellen Beschreibung für die System- und Hardwarevoraussetzungen des betreffenden ZAMIK-Produktes entspricht.
3.16. Umfang der Prüfpflichten von CN-Solutions
CN-Solutions hat die Leistungen so auszuführen, dass die von CN-Solutions erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
CN-Solutions trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch CN-Solutions erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.
3.17. Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von CN-Solutions rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
3.18. Rechte an den Leistungen
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen CN-Solutions bzw. den Lizenzgebern von CN-Solutions zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit CN-Solutions vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Bei Serverlizenzen erhält der Auftraggeber das Recht, die von CN-Solutions erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) auf einem Server für eine definierten Anzahl an Nutzern zu nutzen.
Bei einer On-Device-Lizenz erhält der Auftraggeber das Recht, die von CN-Solutions erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) für ein CN-Solutions bekanntzugebendes Gerät des Auftraggebers zu nutzen.
Bei individuell für den Auftraggeber erstellten Zusatzfunktionen und Zusatzmodulen, welche einen Zusammenhang zur CN-Solutions Software aufweisen, erhält der Auftraggeber ein nicht exklusives Recht zur Nutzung der Leistung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von CN-Solutions oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteile der Leistungen oder Werke von CN-Solutions sind, einzuhalten.
3.19. Recht auf das Endprodukt
Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat CN-Solutions auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
3.20. Kontrollrecht
CN-Solutions ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche Kontrollen sowie technische Maßnahmen zu kontrollieren.
Eine persönliche Kontrolle durch CN-Solutions ist ohne Vorankündigung zulässig. Der Auftraggeber hat CN-Solutions dazu nach Wahl des Auftraggebers entweder Zugriff auf die in Frage kommenden Systeme zu geben oder CN-Solutions entsprechend dessen Vorgaben die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu demonstrieren.
Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist CN-Solutions berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z.B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von CN-Solutions zu übermitteln.
CN-Solutions ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. CN-Solutions ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.
3.21. Referenz
CN-Solutions ist berechtigt, auf allen von CN-Solutions für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf CN-Solutions und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von CN-Solutions Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
4. Besondere Leistungsarten
4.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken
Soweit die Leistungen von CN-Solutions die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
4.2. Service- und Wartung
Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von CN-Solutions Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet CN-Solutions keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
4.3. Datensicherung
Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch CN-Solutions, verantwortlich.
4.4. Remote-Monitoring
Soweit CN-Solutions Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, schuldet CN-Solutions keine Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme.
4.5. Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services
Soweit die Leistungen von CN-Solutions die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet CN-Solutions nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.
Zudem schuldet CN-Solutions lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.
5. Geheimhaltung & Abwerbeverbot
5.1. Treuepflichten
Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
5.2. Geschäftsgeheimnisse
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information,
- die geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von CN-Solutions verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.
Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.
5.3. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von CN-Solutions abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.
6. Entgelt
6.1. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von CN-Solutions in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
6.2. Kostenvoranschläge
Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich.
Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15% übersteigen, hat CN-Solutions den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt.
Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15% ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
6.3. Abrechnung nach Pauschale
Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
6.4. Abrechnung nach Aufwand
Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
6.5. Stundenpool
Soweit ein Stundenpool für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt im Vorhinein zu leisten. Der Auftraggeber kann die von ihm angekauften Stunden nach Anfrage bei CN-Solutions in Anspruch nehmen. Die angekauften Stunden verfallen nicht.
Im Fall des Nichtausreichens des Stundenkontingents hat CN-Solutions dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, außer die Überschreitung ist zur Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden des Auftraggebers notwendig und die rechtszeitige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers ist nicht möglich.
6.6. Zusatzleistungen
Alle Leistungen von CN-Solutions, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
6.7. Abrechnungsmodus
Bei Dauerschuldverhältnissen ist das gesamte jährliche Entgelt im Voraus bezahlen.
6.8. Teilleistungen
Darüber hinaus ist CN-Solutions berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.
6.9 Kostenvorschuss
Zudem ist CN-Solutions berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
6.10. Preisanpassung
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist CN-Solutions berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.
Auch sonst ist CN-Solutions berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten Leistungen der Leistungen um mehr als 3% erhöhen, ohne dass dies von CN-Solutions beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von CN-Solutions nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.
6.11. Ungerechtfertigter Rücktritt
Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von CN-Solutions ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt CN-Solutions trotzdem das vereinbarte Honorar. CN-Solutions muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn CN-Solutions aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
7. Zahlung
7.1. Fälligkeit
Die Rechnungen von CN-Solutions sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
7.2. Zahlbarkeit
Die Rechnungen von CN-Solutions sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
7.3. Zahlbarkeit bei Online-Geschäften
Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von CN-Solutions mit der Auftragserteilung zu bezahlen.
7.4. Überweisung
Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto von CN-Solutions zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
7.5. Lastschrift
Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist CN-Solutions berechtigt, den Rechnungsbetrag 21 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.
7.6. Sonstige Zahlungsarten
Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von CN-Solutions angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.
7.7. Vereinbarte Fremdleistungen
CN-Solutions ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Sofern CN-Solutions den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.
7.8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von CN-Solutions an den von CN-Solutions gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist CN-Solutions berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch CN-Solutions zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CN-Solutions bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer CN-Solutions erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an CN-Solutions ab. CN-Solutions ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
7.9. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von CN-Solutions aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von CN-Solutions schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
7.10. Ratenzahlung
Soweit CN-Solutions und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
7.11. Zahlungsverzug
Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9% per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
7.12. Fortgesetzter Zahlungsverzug
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist CN-Solutions berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist CN-Solutions berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist CN-Solutions auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann CN-Solutions selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit an das Schiedsgericht herantreten.
8. Haftung
8.1. Klassischer Werkvertrag
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet CN-Solutions für die Zielerreichung.
8.2. Agiles Projektmanagement
Im Fall von agilem Projektmanagement haftet CN-Solutions nur dann für die Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert wurde. Ansonsten haftet CN-Solutions nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den jeweiligen Projektabschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber ausdefinierten Detailleistungen.
8.3. Zukauf von Ressourcen
Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. CN-Solutions haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.
8.4. Eingriffe des Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von CN-Solutions eingreift oder undokumentierte oder für CN-Solutions nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von CN-Solutions, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
8.5. Gefahrenübergang
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald CN-Solutions die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten CN-Solutions mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
8.6. Rügeverpflichtung
Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch CN-Solutions, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen ("freizugeben") oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch CN-Solutions erst nach erfolgter Zwischenabnahme / "Freigabe" erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat CN-Solutions alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
8.7. Garantie
Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch CN-Solutions beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet CN-Solutions für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
8.8. Gewährleistung
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.
Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von CN-Solutions zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
8.9. Aktualisierungspflicht
Die Aktualisierungspflicht gemäß §7 VGG wird ausgeschlossen.
8.10. Schadenersatz und sonstige Ansprüche
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von CN-Solutions beruhen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
8.11. Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
8.12. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen
Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von CN-Solutions, nicht bei der Verfolgung der Interessen von CN-Solutions tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von CN-Solutions einbezogen.
Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von CN-Solutions zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von CN-Solutions ausgeschlossen.
Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von CN-Solutions ausgeschlossen.
8.13. Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter
Soweit CN-Solutions vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von CN-Solutions für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.
8.14. Haftung bei kostenlosen Leistungen
Soweit CN-Solutions Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.
8.15. Haftung bei gebrauchten Waren
Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
8.16. Beweislast
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von CN-Solutions ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
8.17. Nachfrist
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser CN-Solutions schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
8.18. Vertragsrücktritt
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Anzuwendendes Recht
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und CN-Solutions ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
9.2. UN-Kaufrecht
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.3. Vertrags-ÖNORM
Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
9.3. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen CN-Solutions und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Seekirchen am Wallersee vereinbart. CN-Solutions ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von CN-Solutions und des Auftraggebers berechtigt.
9.4. Download der AGB und AEKB
Sie haben hier die Möglichkeit unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die allgemeinen Einkaufs- und Kooparationsbedingungen (AEKB) im PDF-Format herunterzuladen. Voraussetzung dafür ist die Installation des Adobe Acrobat Readers auf Ihrem System. Zum Download für die AGB, AEKB oder den Adobe Reader klicken Sie auf einen der folgenden Links:
CN-Solutions AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen)
CN-Solutions AEKB (allgemeine Einkauf- und Kooperationsbedingungen)
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